740a
CH-LU
§ 5 Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz - Reinigung
Kaminfegerdienst und Feuerschau - Kaminfegerdienst
§ 5 Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz · Reinigung
1. Der Gebäudeeigentümer oder die Gebäudeeigentümerin ist für die Einhaltung der Reinigungsfristen verantwortlich.
2. Er oder sie muss die Kontrollen und Reinigungen, namentlich mittels Rechnungen oder visierter Eintragungen im Service-Heft der Feuerungs- und Abgasanlage, belegen können.