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740a CH-LU

§ 4a Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz - Versicherungsdeckung

Kaminfegerdienst und Feuerschau - Kaminfegerdienst
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§ 4a Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz · Versicherungsdeckung

1. Die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung des zugelassenen Kaminfegermeisters oder der zugelassenen Kaminfegermeisterin beträgt mindestens fünf Millionen Franken.

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