§ 4 Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz - Bewilligung
§ 4 Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz · Bewilligung
1. Zuständig für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zur Ausführung von Kaminfegerarbeiten gemäss den §§ 70 und 72 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5. November 1957 ist die Gebäudeversicherung.
2. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Diplomen in Bezug auf das eidgenössische Diplom als Kaminfegermeister oder als Kaminfegermeisterin erfolgt durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).
3. Gewähr für die einwandfreie Ausführung der Feuerschau bietet, wer gegenüber der Gebäudeversicherung ausreichende Kenntnisse der Brandschutzvorschriften nachweisen kann und den Betrieb zweckmässig organisiert hat.
4. Die Bewilligung kann insbesondere mit der Auflage verbunden werden, dass Weiterbildungskurse zu besuchen sind.