740a
CH-LU
§ 2 Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz - Geltungsbereich
Vorbeugender Brandschutz
§ 2 Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz · Geltungsbereich
1. Die Brandschutzvorschriften richten sich an Personen, die Gebäude, Anlagen und Einrichtungen im Eigentum halten, besitzen oder benützen sowie an alle Personen, welche diese planen, bauen, betreiben oder instand halten.