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§ 10 Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz - Feuerwehrersatzabgabe
Feuerwehrwesen
§ 10 Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz · Feuerwehrersatzabgabe
1. Für die Zuständigkeit zur Erhebung der Feuerwehrersatzabgabe gelten § 15 Absatz 3 und § 237 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 sinngemäss.
2. Hat die abgabepflichtige Person steuerbares Einkommen in mehreren Gemeinden des Kantons Luzern, so ist der Veranlagung für die Ersatzabgabe ihr gesamtes Einkommen nach Massgabe der Staatssteuerveranlagung zugrunde zu legen.