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740 FSG CH-LU

§ 99 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Feuerwehrlokale

Feuerwehr- und Löschwesen - Löscheinrichtungen
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§ 99 FSG · Feuerwehrlokale

1. Die Feuerwehrgerätschaften sind in besondern Gebäuden oder Räumen aufzubewahren. Die Lokale müssen gut erreichbar, jederzeit leicht zugänglich, zweckmässig eingerichtet, genügend belichtet und belüftet sowie trocken und sauber gehalten sein.

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