740
FSG
CH-LU
§ 98b Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Rechtsmittel
Feuerwehr- und Löschwesen - Löscheinrichtungen
§ 98b FSG · Rechtsmittel
1. Gegen die Verfügung von Beiträgen nach § 98a dieses Gesetzes kann der Beitragspflichtige innert 30 Tagen seit Zustellung beim Gemeinderat Einsprache erheben.
2. Gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.