Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740 FSG CH-LU

§ 98a Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Beiträge von Gebäudeeigentümern

Feuerwehr- und Löschwesen - Löscheinrichtungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 98a FSG · Beiträge von Gebäudeeigentümern

1. An die Kosten der Neuerstellung und Erweiterung sowie an den betrieblichen Unterhalt von Hydrantenanlagen und anderen Wasserbezugsorten können von den Eigentümern der im Schutzbereich (Radius von 400 m) liegenden Gebäude Beiträge verlangt werden. Der Schutzbereich kann sich auch über mehrere Gemeinden hinweg erstrecken.

2. Der von den Eigentümern zu tragende Kostenanteil wird nach Massgabe der einzelnen Gebäudeversicherungswerte aufgeteilt, wobei nur die Gebäude berücksichtigt werden, die durch den entsprechenden Wasserbezugsort zweckmässig mit Löschwasser versorgt werden können.

3. Der Beitrag des einzelnen Eigentümers beträgt höchstens ein Prozent des Gebäudeversicherungswertes.

← § 98 FSG Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Zweck § 98b FSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →