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740 FSG CH-LU

§ 98 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Andere Wasserbezugsorte

Feuerwehr- und Löschwesen - Löscheinrichtungen
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§ 98 FSG · Andere Wasserbezugsorte

1. Wo die Erstellung von Hydrantenanlagen nicht zweckmässig ist, sind nach Möglichkeit geeignete andere Wasserbezugsorte anzulegen und zweckmässig zu unterhalten.

2. Wasserbezugsorte zu Löschzwecken sind neben Hydrantenanlagen insbesondere Löschweiher, Löschwasserbehälter, fixe Stauvorrichtungen an Fliessgewässern und bauliche Massnahmen an natürlichen stehenden Gewässern.

3. Eigentümer von Wasserbezugsorten sind verpflichtet, diese im Übungs- und Brandfall unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Im Brandfall dürfen zusätzlich auch Wasserbehälter wie Retentionsbecken und Schwimmbecken ohne Entschädigung benutzt werden.

4. Der Feuerwehr ist jederzeit der freie Zugang zu den Übungs- und Brandplätzen sowie zu den Wasserbezugsorten zu gewähren.

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