740
FSG
CH-LU
§ 96 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Hydrantenanlagen
Feuerwehr- und Löschwesen - Löscheinrichtungen
§ 96 FSG · Hydrantenanlagen
1. Gemeinden mit Hydrantenanlagen sind dafür verantwortlich
a. dass sich die Hydranten und deren Zubehör in gutem, leistungsfähigem Zustand befinden;
b. dass die Löschreserve der Reservoire jederzeit zur Verfügung steht.