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740 FSG CH-LU

§ 96 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Hydrantenanlagen

Feuerwehr- und Löschwesen - Löscheinrichtungen
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§ 96 FSG · Hydrantenanlagen

1. Gemeinden mit Hydrantenanlagen sind dafür verantwortlich

a. dass sich die Hydranten und deren Zubehör in gutem, leistungsfähigem Zustand befinden;

b. dass die Löschreserve der Reservoire jederzeit zur Verfügung steht.

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