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740 FSG CH-LU

§ 95 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Organisation

Feuerwehr- und Löschwesen - Löscheinrichtungen
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§ 95 FSG · Organisation

1. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Gebäude nach Möglichkeit mit leistungsfähigen Hydrantenanlagen oder anderen geeigneten Wasserbezugsorten geschützt werden.

1a. Sie kann diese Aufgabe selber erfüllen oder einem Wasserversorgungsträger übertragen. Für die Aufgabenübertragung gilt § 40 des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes sinngemäss.

2. Eigentümer von besonders feuergefährlichen Betrieben und von grösseren Bauten wie Fabriken, Hotels, Anstalten können durch die Gemeinde oder die Gebäudeversicherung verpflichtet werden, auf eigene Kosten für die zur ersten Bekämpfung eines Brandes nötigen Rettungs- und Löscheinrichtungen zu sorgen.

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