§ 94a Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Kostenpflicht Dritter
§ 94a FSG · Kostenpflicht Dritter
1. Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig den Einsatz der Feuerwehr verursacht, hat die Kosten des Einsatzes zu bezahlen.
2. Wer Dienstleistungen der Feuerwehr gemäss § 100 Absätze 2 und 3 dieses Gesetzes beansprucht, hat der Gemeinde den Aufwand zu entschädigen.
3. Die Gemeinde verfügt den Ersatz der Kosten des Einsatzes und des Aufwands von Dienstleistungen der in ihrem Gemeindegebiet zum Einsatz kommenden Feuerwehren. Kommt lediglich eine regionale Stützpunktfeuerwehr zum Einsatz, verfügt die Stützpunktgemeinde den Ersatz der Kosten des Einsatzes und des Aufwands von Dienstleistungen.
4. Die verfügende Gemeinde rechnet mit den Gemeinden und Betrieben beteiligter Feuerwehren ab. Streitigkeiten zwischen den Trägern der Feuerwehren werden im Klageverfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege erledigt.