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740 FSG CH-LU

§ 94 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Kosten

Feuerwehr- und Löschwesen - Organisation
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§ 94 FSG · Kosten

1. Die Kosten der Ortsfeuerwehr und des Löschwesens trägt die Gemeinde.

2. Die Aufwendungen für Betriebsfeuerwehren und Löscheinrichtungen gehen zu Lasten des Unternehmens.

3. Die Kostenanteile der Gemeinden für die Stützpunkte regelt der Regierungsrat durch Verordnung. Er setzt nach Anhören der Gemeinden die Kostenanteile fest.

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