740
FSG
CH-LU
§ 94 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Kosten
Feuerwehr- und Löschwesen - Organisation
§ 94 FSG · Kosten
1. Die Kosten der Ortsfeuerwehr und des Löschwesens trägt die Gemeinde.
2. Die Aufwendungen für Betriebsfeuerwehren und Löscheinrichtungen gehen zu Lasten des Unternehmens.
3. Die Kostenanteile der Gemeinden für die Stützpunkte regelt der Regierungsrat durch Verordnung. Er setzt nach Anhören der Gemeinden die Kostenanteile fest.