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FSG
CH-LU
§ 93 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Offiziere und Unteroffiziere
Feuerwehr- und Löschwesen - Organisation
§ 93 FSG · Offiziere und Unteroffiziere
1. Die Gemeinde ernennt auf Vorschlag der Feuerwehrkommission die weiteren Feuerwehroffiziere. Die Unteroffiziere werden durch die Feuerwehrkommission ernannt. Ihre Ernennung setzt voraus, dass sie die erforderlichen Instruktions- und Ausbildungskurse mit Erfolg besucht haben.