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740 FSG CH-LU

§ 93 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Offiziere und Unteroffiziere

Feuerwehr- und Löschwesen - Organisation
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§ 93 FSG · Offiziere und Unteroffiziere

1. Die Gemeinde ernennt auf Vorschlag der Feuerwehrkommission die weiteren Feuerwehroffiziere. Die Unteroffiziere werden durch die Feuerwehrkommission ernannt. Ihre Ernennung setzt voraus, dass sie die erforderlichen Instruktions- und Ausbildungskurse mit Erfolg besucht haben.

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