740
FSG
CH-LU
§ 92 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Feuerwehrkommandant
Feuerwehr- und Löschwesen - Organisation
§ 92 FSG · Feuerwehrkommandant
1. Die Gemeinde wählt aus der Mitte der aktiven Feuerwehrleute den Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreter. Deren Wahl setzt Befähigung und entsprechende Ausbildung voraus.
2. Der Feuerwehrkommandant ist der verantwortliche Leiter der gesamten Feuerwehr. Seine Aufgaben sind im Feuerwehrreglement der Gemeinde näher zu umschreiben.
3. Die Gemeinde enthebt Kommandanten, die trotz Mahnung ihre Pflichten nicht erfüllen, ihres Kommandos.