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740 FSG CH-LU

§ 91 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Feuerwehrkommission

Feuerwehr- und Löschwesen - Organisation
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§ 91 FSG · Feuerwehrkommission

1. Die Gemeinde ist verantwortlich für das gesamte Feuerwehr-Löschwesen. Sie ernennt eine Feuerwehrkommission.

2. Diese besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzendem und mindestens zwei bis vier Mitgliedern.

3. Sie ist die beratende und begutachtende Stelle für das gesamte Feuerwehr- und Löschwesen der Gemeinde. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen.

4. Die Kommission hat der Gemeinde alljährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht, Abrechnung und Budget vorzulegen.

5. Aufgaben und Befugnisse der Kommission sind im Feuerwehrreglement der Gemeinde näher zu umschreiben.

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