Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740 FSG CH-LU

§ 90 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Gemeinde

Feuerwehr- und Löschwesen - Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 90 FSG · Gemeinde

1. Die Gemeinden organisieren die Feuerwehr. Sie rüsten und bilden sie aus. Die gleiche Verpflichtung besteht für grössere Industriebetriebe und Betriebe mit besonderer Brandgefährdung.

2. Der Regierungsrat kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben der Feuerwehr Ortsfeuerwehren als regionale Stützpunkte ausgestalten.

3. Mehrere Gemeinden können, wo es zweckmässig ist, eine gemeinsame Feuerwehr bilden. Dafür ist die Bewilligung der Gebäudeversicherung erforderlich.

← § 89 FSG Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Zweck § 91 FSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →