740
FSG
CH-LU
§ 90 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Gemeinde
Feuerwehr- und Löschwesen - Organisation
§ 90 FSG · Gemeinde
1. Die Gemeinden organisieren die Feuerwehr. Sie rüsten und bilden sie aus. Die gleiche Verpflichtung besteht für grössere Industriebetriebe und Betriebe mit besonderer Brandgefährdung.
2. Der Regierungsrat kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben der Feuerwehr Ortsfeuerwehren als regionale Stützpunkte ausgestalten.
3. Mehrere Gemeinden können, wo es zweckmässig ist, eine gemeinsame Feuerwehr bilden. Dafür ist die Bewilligung der Gebäudeversicherung erforderlich.