Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740 FSG CH-LU

§ 89 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Kosten

Kaminfegerdienst und Feuerschau - Feuerschau
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 89 FSG · Kosten

1. Die Kosten der Feuerschauarbeiten tragen die Gebäudeeigentümer oder die Bauherren.

2. ...

3. ...

4. ...

← § 83 FSG Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Zweck § 90 FSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →