740
FSG
CH-LU
§ 89 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Kosten
Kaminfegerdienst und Feuerschau - Feuerschau
§ 89 FSG · Kosten
1. Die Kosten der Feuerschauarbeiten tragen die Gebäudeeigentümer oder die Bauherren.
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