740
FSG
CH-LU
§ 83 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Ersatzvornahme
Kaminfegerdienst und Feuerschau - Feuerschau
§ 83 FSG · Ersatzvornahme
1. Die Direktion der Gebäudeversicherung kann die Ersatzvornahme nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anordnen, wenn sie diese in einer Verfügung angedroht hat.
2. Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück des brandversicherten Gebäudes ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit der Kostenverfügung.