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740 FSG CH-LU

§ 82 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Verfügung

Kaminfegerdienst und Feuerschau - Feuerschau
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§ 82 FSG · Verfügung

1. Die Direktion der Gebäudeversicherung prüft die ihr von den zugelassenen Kaminfegermeistern oder den Gemeinden überwiesenen Fälle und erlässt die nötigen Verfügungen.

2. Die Verwaltung kann die Behebung von Mängeln auch anordnen, ohne dass vorgängig das Verfahren nach § 80 zu eröffnen oder abzuschliessen ist.

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