740
FSG
CH-LU
§ 81 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Überweisung an Gebäudeversicherung
Kaminfegerdienst und Feuerschau - Feuerschau
§ 81 FSG · Überweisung an Gebäudeversicherung
1. Wenn der pflichtige Gebäudeeigentümer oder Bauherr die verlangten Massnahmen ablehnt oder innert der angesetzten Frist nicht ausführt, überweist der zugelassene Kaminfegermeister oder die Gemeinde den Fall an die Gebäudeversicherung.