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740 FSG CH-LU

§ 80 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Vorgehen bei Mängeln

Kaminfegerdienst und Feuerschau - Feuerschau
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§ 80 FSG · Vorgehen bei Mängeln

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3. Vorschriftswidrige Zustände sind vom zugelassenen Kaminfegermeister oder von der Gemeinde beim Gebäudeeigentümer oder beim Bauherrn sofort schriftlich zu beanstanden. Für die Beseitigung der Mängel ist eine angemessene Frist anzusetzen.

4. Nach Ablauf der Frist ist zu kontrollieren, ob die Mängel behoben worden sind.

5. Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist verlängert werden, sofern es der Zustand der beanstandeten Anlage erlaubt.

6. In dringenden Fällen müssen sofort die notwendigen Massnahmen angeordnet werden. Im Weigerungsfalle ist unverzüglich die Gebäudeversicherung zu orientieren.

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