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740 FSG CH-LU

§ 8 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Überprüfung

Bauweise
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§ 8 FSG · Überprüfung

1. Die Gemeinden überprüfen die Neu- und Umbauten in Bezug auf den Feuerschutz.

2. Industrie- und Gewerbebauten, Hochhäuser, Lagerhäuser sowie Bauten und Räume, die der Aufnahme einer grösseren Zahl von Personen dienen, sind vor der Erteilung der Baubewilligung durch die Gebäudeversicherung zu begutachten.

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