740
FSG
CH-LU
§ 8 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Überprüfung
Bauweise
§ 8 FSG · Überprüfung
1. Die Gemeinden überprüfen die Neu- und Umbauten in Bezug auf den Feuerschutz.
2. Industrie- und Gewerbebauten, Hochhäuser, Lagerhäuser sowie Bauten und Räume, die der Aufnahme einer grösseren Zahl von Personen dienen, sind vor der Erteilung der Baubewilligung durch die Gebäudeversicherung zu begutachten.