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740 FSG CH-LU

§ 79 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Rohbaukontrolle

Kaminfegerdienst und Feuerschau - Feuerschau
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§ 79 FSG · Rohbaukontrolle

1. Die Gemeinden überprüfen neu erstellte oder abgeänderte Feuerungs- und Abgasanlagen im Rohbau sofort auf die Einhaltung der Vorschriften betreffend den Feuerschutz.

a. * ...

b. * ...

c. * ...

d. * ...

e. * ...

2. Die Kontrolle ist von einem Brandschutzfachmann mit eidgenössischem Fachausweis oder von einer Person mit einer vergleichbaren Ausbildung durchzuführen. Die Gemeinden können die Kontrolle einem zugelassenen Kaminfegermeister oder einer anderen genügend qualifizierten Person übertragen.

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