740
FSG
CH-LU
§ 77 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Ausbrennen
Kaminfegerdienst und Feuerschau - Kaminfegerdienst
§ 77 FSG · Ausbrennen
1. Das Ausbrennen von Feuerungs- und Abgasanlagen darf nur bei Bedarf und ausschliesslich von einem zugelassenen Kaminfegermeister oder dessen Angestellten vorgenommen werden.
2. Bei Brandgefahr sind das Feuerwehrkommando und die Nachbarschaft zu verständigen.