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740 FSG CH-LU

§ 77 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Ausbrennen

Kaminfegerdienst und Feuerschau - Kaminfegerdienst
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§ 77 FSG · Ausbrennen

1. Das Ausbrennen von Feuerungs- und Abgasanlagen darf nur bei Bedarf und ausschliesslich von einem zugelassenen Kaminfegermeister oder dessen Angestellten vorgenommen werden.

2. Bei Brandgefahr sind das Feuerwehrkommando und die Nachbarschaft zu verständigen.

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