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740 FSG CH-LU

§ 76 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Reinigungspflicht

Kaminfegerdienst und Feuerschau - Kaminfegerdienst
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§ 76 FSG · Reinigungspflicht

1. Gebäudeeigentümer haben ihre Feuerungs- und Abgasanlagen entsprechend der Beanspruchung in regelmässigen Zeitabständen von einem zugelassenen Kaminfegermeister kontrollieren und wenn nötig reinigen zu lassen.

2. Gebäudeeigentümer müssen die Kontrollen und Reinigungen belegen können. Die Gebäudeversicherung kann die Erfüllung der Reinigungspflicht mit Stichproben kontrollieren.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

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