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740 FSG CH-LU

§ 73 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Versicherungspflicht

Kaminfegerdienst und Feuerschau - Kaminfegerdienst
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§ 73 FSG · Versicherungspflicht

1. Der zugelassene Kaminfegermeister ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen.

2. Der Regierungsrat bestimmt die erforderliche Höhe der Deckungssumme in einer Verordnung.

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