740
FSG
CH-LU
§ 72 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Erlöschen und Entzug der Bewilligung
Kaminfegerdienst und Feuerschau - Kaminfegerdienst
§ 72 FSG · Erlöschen und Entzug der Bewilligung
1. Die Bewilligung erlischt mit der Verzichtserklärung oder dem Tod des Bewilligungsinhabers.
2. Die zuständige Behörde kann die Bewilligung nach vorgängiger Androhung entziehen, wenn
a. * die die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,
b. * der Bewilligungsinhaber wiederholt gegen seine in diesem Gesetz genannten Pflichten verstossen hat.