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740 FSG CH-LU

§ 72 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Erlöschen und Entzug der Bewilligung

Kaminfegerdienst und Feuerschau - Kaminfegerdienst
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§ 72 FSG · Erlöschen und Entzug der Bewilligung

1. Die Bewilligung erlischt mit der Verzichtserklärung oder dem Tod des Bewilligungsinhabers.

2. Die zuständige Behörde kann die Bewilligung nach vorgängiger Androhung entziehen, wenn

a. * die die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,

b. * der Bewilligungsinhaber wiederholt gegen seine in diesem Gesetz genannten Pflichten verstossen hat.

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