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740 FSG CH-LU

§ 70 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

Kaminfegerdienst und Feuerschau - Kaminfegerdienst
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§ 70 FSG · Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

1. Wer Kaminfegerarbeiten ausführt oder durch seine Angestellten ausführen lässt, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde führt eine öffentliche Liste der Bewilligungsinhaber.

2. Eine Bewilligung wird Personen erteilt, die das eidgenössische Diplom als Kaminfegermeister erlangt haben oder ein als gleichwertig anerkanntes ausländisches Diplom vorweisen können und Gewähr für die einwandfreie Ausführung der Feuerschau bieten (im Folgenden: zugelassene Kaminfegermeister).

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

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