Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740 FSG CH-LU

§ 6 Gesetz über den Feuerschutz (FSG)

Allgemeines - Allgemeiner Brandschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 FSG

1. Jedermann ist verpflichtet, Brände und Explosionen zu vermeiden.

2. Wer andere Personen beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese die Gefahren kennen und die nötige Vorsicht walten lassen.

← § 5 FSG Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Zweck § 8 FSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →