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740 FSG CH-LU

§ 59 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Lage

Besondere Vorschriften - Bauten und Räume, die der Aufnahme einer grösseren Zahl von Personen dienen
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§ 59 FSG · Lage

1. Räume, die der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen dienen, müssen so gelegen sein, dass ein rasches Verlassen durch direkte Ausgänge auf freie Plätze mit genügender Aufnahme- und Fluchtmöglichkeit sichergestellt ist.

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