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FSG
CH-LU
§ 58a Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Kontrolle
Besondere Vorschriften - Bauten und Räume, die der Aufnahme einer grösseren Zahl von Personen dienen
§ 58a FSG · Kontrolle
1. Gebäude und Räume, die der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen dienen, sind von der Gebäudeversicherung periodisch auf die Einhaltung der Vorschriften betreffend den Feuerschutz zu kontrollieren.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.