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740 FSG CH-LU

§ 58 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Bewilligungspflicht

Besondere Vorschriften - Bauten und Räume, die der Aufnahme einer grösseren Zahl von Personen dienen
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§ 58 FSG · Bewilligungspflicht

1. Vor der Erstellung und dem Umbau von Gebäuden oder Räumen, die der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen dienen, wie Hotels, Krankenhäuser, Heime, Warenhäuser, Theater, Kinos, ist die Bewilligung der Gebäudeversicherung einzuholen.

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