Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740 FSG CH-LU

§ 57 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Lagerplätze und Höfe

Besondere Vorschriften - Industrielle und gewerbliche Betriebe, Lagerhäuser und Lagerplätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 57 FSG · Lagerplätze und Höfe

1. Lagerplätze und Höfe zwischen Gebäuden dürfen nicht derart überbaut oder belegt werden, dass die Brandbekämpfung dadurch erschwert wird.

2. Für grosse Lager im Freien kann die Gebäudeversicherung zweckmässige Unterteilungen verlangen.

← § 56 FSG Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Zweck § 58 FSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →