740
FSG
CH-LU
§ 57 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Lagerplätze und Höfe
Besondere Vorschriften - Industrielle und gewerbliche Betriebe, Lagerhäuser und Lagerplätze
§ 57 FSG · Lagerplätze und Höfe
1. Lagerplätze und Höfe zwischen Gebäuden dürfen nicht derart überbaut oder belegt werden, dass die Brandbekämpfung dadurch erschwert wird.
2. Für grosse Lager im Freien kann die Gebäudeversicherung zweckmässige Unterteilungen verlangen.