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740 FSG CH-LU

§ 56 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Feuerlöscheinrichtungen

Besondere Vorschriften - Industrielle und gewerbliche Betriebe, Lagerhäuser und Lagerplätze
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§ 56 FSG · Feuerlöscheinrichtungen

1. Auf dem Areal von industriellen Anlagen, gewerblichen Betrieben, Lagergebäuden und Lagerplätzen sind die notwendigen Hydranten an leistungsfähigen Zuleitungen anzuordnen.

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