Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740 FSG CH-LU

§ 5 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Aufsicht

Allgemeines - Organe - Aufsichtsbehörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 FSG · Aufsicht

1. Mit der Aufsicht sind beauftragt

1. die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung;

2. das Justiz- und Sicherheitsdepartement;

3. der Regierungsrat.

← § 4 FSG Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Zweck § 6 FSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →