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740 FSG CH-LU

§ 44 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Besondere Sicherungsmassnahmen

Besondere Vorschriften - Industrielle und gewerbliche Betriebe, Lagerhäuser und Lagerplätze
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§ 44 FSG · Besondere Sicherungsmassnahmen

1. Für Betriebe mit erhöhten Brand- und Explosionsgefahren kann die Gebäudeversicherung besondere Sicherungsmassnahmen und Schutzzonen vorschreiben.

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