740
FSG
CH-LU
§ 44 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Besondere Sicherungsmassnahmen
Besondere Vorschriften - Industrielle und gewerbliche Betriebe, Lagerhäuser und Lagerplätze
§ 44 FSG · Besondere Sicherungsmassnahmen
1. Für Betriebe mit erhöhten Brand- und Explosionsgefahren kann die Gebäudeversicherung besondere Sicherungsmassnahmen und Schutzzonen vorschreiben.