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740 FSG CH-LU

§ 43 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Bewilligungspflicht

Besondere Vorschriften - Industrielle und gewerbliche Betriebe, Lagerhäuser und Lagerplätze
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§ 43 FSG · Bewilligungspflicht

1. Die Erstellung von Neubauten sowie der Umbau und die Einrichtung bestehender Räume zu industriellen und gewerblichen Zwecken, ferner die Änderung der Zweckbestimmung und Benützungsweise, wenn damit eine grössere Brand- oder Explosionsgefahr verbunden ist, bedürfen der vorgängigen Genehmigung der Gebäudeversicherung.

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