740
FSG
CH-LU
§ 4 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Gebäudeversicherung
Allgemeines - Organe - Vollzugsorgane
§ 4 FSG · Gebäudeversicherung
1. Die Gebäudeversicherung überwacht den gesamten Feuerschutz und führt ihn durch, soweit nach diesem Gesetz nicht andere Organe zuständig sind. Sie erlässt die erforderlichen Weisungen.
2. Zur Vorbereitung wichtiger Erlasse von allgemeiner Bedeutung und für besondere technische Kontrollen hat die Gebäudeversicherung Fachorganisationen oder Inspektorate beizuziehen.
3. Die Gebäudeversicherung macht durch Veröffentlichungen periodisch auf häufige Gefahrenquellen aufmerksam.