740
FSG
CH-LU
§ 33 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Bewilligung
Feuergefährliche Stoffe und Waren
§ 33 FSG · Bewilligung
1. Wer feuergefährliche Stoffe und Waren in bewilligungspflichtigen Mengen lagern, herstellen, verarbeiten, transportieren oder verkaufen will, hat vorher bei der Gebäudeversicherung um eine Bewilligung nachzusuchen.