Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740 FSG CH-LU

§ 33 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Bewilligung

Feuergefährliche Stoffe und Waren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 FSG · Bewilligung

1. Wer feuergefährliche Stoffe und Waren in bewilligungspflichtigen Mengen lagern, herstellen, verarbeiten, transportieren oder verkaufen will, hat vorher bei der Gebäudeversicherung um eine Bewilligung nachzusuchen.

← § 26 FSG Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Zweck § 43 FSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →