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740 FSG CH-LU

§ 26 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Eidgenössische und kantonale Vorschriften

Elektrische Installationen
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§ 26 FSG · Eidgenössische und kantonale Vorschriften

1. Erstellung, Betrieb und Kontrolle von elektrischen Anlagen unterstehen den eidgenössischen Vorschriften. Diese gelten auch für die Materialien und die elektrischen Apparate, die zum Erstellen von Gebäudeinstallationen oder zum Anschluss daran verwendet werden.

2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung ergänzende feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen.

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