740
FSG
CH-LU
§ 22 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Meldepflicht
Feuerungs- und Abgasanlagen
§ 22 FSG · Meldepflicht
1. Werden Feuerungs- und Abgasanlagen neu erstellt oder abgeändert, so hat dies der Gebäudeeigentümer oder der Bauherr vor der Ausführung der Gemeinde anzuzeigen.
2. Jede im Rohbau fertige, neue oder abgeänderte Feuerungs- und Abgasanlage ist der Gemeinde zur Kontrolle anzumelden, bevor sie eingedeckt oder verputzt wird.