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740 FSG CH-LU

§ 22 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Meldepflicht

Feuerungs- und Abgasanlagen
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§ 22 FSG · Meldepflicht

1. Werden Feuerungs- und Abgasanlagen neu erstellt oder abgeändert, so hat dies der Gebäudeeigentümer oder der Bauherr vor der Ausführung der Gemeinde anzuzeigen.

2. Jede im Rohbau fertige, neue oder abgeänderte Feuerungs- und Abgasanlage ist der Gemeinde zur Kontrolle anzumelden, bevor sie eingedeckt oder verputzt wird.

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