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740 FSG CH-LU

§ 2 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Geltungsbereich

Allgemeines - Zweck und Geltungsbereich
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§ 2 FSG · Geltungsbereich

1. Das Gesetz gilt für das ganze Kantonsgebiet.

2. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der eidgenössischen Erlasse.

3. Für den vorbeugenden Brandschutz gelten die Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF, welche vom zuständigen Organ gemäss Interkantonaler Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 23. Oktober 1998 für verbindlich erklärt wurden.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

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