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740 FSG CH-LU

§ 130 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Vollzug

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 130 FSG · Vollzug

1. Das Gesetz ist vom Regierungsrat zu veröffentlichen und zu vollziehen.

2. Soweit neue Verordnungen zu diesem Gesetz noch nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Vorschriften, wenn sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

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