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740 FSG CH-LU

§ 127 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Vollstreckbarkeit

Straf- und Disziplinarbestimmungen
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§ 127 FSG · Vollstreckbarkeit

1. Die auf Grund dieses Gesetzes über Bussen, Kosten, Gebühren und andere Geldleistungen getroffenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

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