740
FSG
CH-LU
§ 126 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Disziplinarmassnahmen
Straf- und Disziplinarbestimmungen
§ 126 FSG · Disziplinarmassnahmen
1. Die Feuerwehrkommission kann Feuerwehrleute, die sich disziplinarisch verfehlen, mit einem Verweis oder mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 50.- bestrafen.