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740 FSG CH-LU

§ 126 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Disziplinarmassnahmen

Straf- und Disziplinarbestimmungen
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§ 126 FSG · Disziplinarmassnahmen

1. Die Feuerwehrkommission kann Feuerwehrleute, die sich disziplinarisch verfehlen, mit einem Verweis oder mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 50.- bestrafen.

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