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740 FSG CH-LU

§ 124 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Strafe

Straf- und Disziplinarbestimmungen
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§ 124 FSG · Strafe

1. Die vorsätzliche oder grobfahrlässige Widerhandlung gegen die §§ 6, 22, 26, 33, 43, 56-59, 76, 77, 79a, 95 Absatz 2, 98, 101, 115 und 119 dieses Gesetzes und die sich darauf stützenden Verordnungen des Regierungsrates wird durch die Strafbehörde mit Busse bestraft.

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