740
FSG
CH-LU
§ 122 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Einsatzbericht
Feuerwehr- und Löschwesen - Schadenbekämpfung
§ 122 FSG · Einsatzbericht
1. Über die Dienst- und Hilfeleistungen orientiert der Feuerwehrkommandant das Feuerwehrinspektorat gemäss dessen Weisungen. In besondern Fällen ist innert zehn Tagen ein ausführlicher Einsatzbericht zu erstatten.