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740 FSG CH-LU

§ 122 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Einsatzbericht

Feuerwehr- und Löschwesen - Schadenbekämpfung
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§ 122 FSG · Einsatzbericht

1. Über die Dienst- und Hilfeleistungen orientiert der Feuerwehrkommandant das Feuerwehrinspektorat gemäss dessen Weisungen. In besondern Fällen ist innert zehn Tagen ein ausführlicher Einsatzbericht zu erstatten.

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