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740 FSG CH-LU

§ 121 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Einsatzbereitschaft

Feuerwehr- und Löschwesen - Schadenbekämpfung
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§ 121 FSG · Einsatzbereitschaft

1. Der Feuerwehrkommandant ist dafür verantwortlich, dass nach jedem Einsatz die Einsatzbereitschaft unverzüglich wiederhergestellt wird.

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