Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740 FSG CH-LU

§ 120 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Brandwache

Feuerwehr- und Löschwesen - Schadenbekämpfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 120 FSG · Brandwache

1. Nach dem Brand ist nötigenfalls die Brandstätte durch eine dazu befohlene Abteilung der Feuerwehr zu bewachen.

← § 119 FSG Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Zweck § 121 FSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →